Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2022, Zl. 10-VAG-1/33-2021, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2022 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2022 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:
§ 2
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist nicht vor dem 16. März 2022 zu beginnen.