LGBLA_KA_20220930_83•Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20220930_83Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; jeweils ÄnderungGazette30.09.2022
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:
„Der Zugang der Allgemeinheit zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen Naturschönheiten ist – unter Achtung des Eigentumsrechts – zu sichern.“
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat Ufergrundstücke von Seen nach Tunlichkeit so zu nutzen, dass der Zugang der Allgemeinheit zum See gesichert wird. Sofern die betreffende Grundfläche im Eigentum eines Unternehmens steht, an dem die Kärntner Beteiligungsverwaltung beteiligt ist, hat die Anstalt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach § 26a eingehalten werden kann.“
Nach § 26 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.“
Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.
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