Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2023, Zl. 01-VD-LG-2862/2023-4, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Z 12 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 K-BHG)“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 18 lautet:
In § 3 Abs. 1 Z 48 wird der Ausdruck „K-SBFG“ durch den Ausdruck „K-BBFG“ ersetzt.
§ 21a wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten.“