LGBLA_KA_20230627_50•Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBLA_KA_20230627_50Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette27.06.2023
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 16,73 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 28,17
€ 4,66
€ 12,03
€ 47,99
€ 5,56
€ 50,59
€ 6,73
€ 19,62
€ 19,62
€ 70,66
€ 47,12
€ 70,66
€ 47,12
€ 70,66
€ 47,12
€ 47,12
(2) Die Gesamtsumme aller verrechneten Tarifposten für die Kehrung von allen Abgasanlagen eines Gebäudes mit einer gesonderten Orientierungsnummer darf innerhalb eines Jahres eine Erhöhung von nicht mehr als € 11,85 für die Abgasanlagen eines kehrpflichtigen Objektes im Vergleich zum verrechneten Jahreskehrpreis des Vorjahres bewirken.
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 36,07 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 43,07 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
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