LGBLA_KA_20231128_81•Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20231128_81Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette28.11.2023
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:
„(9) Sitzungen der Gesundheitsplattform dürfen, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Die jeweils zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf der Vorsitzenden der Gesundheitsplattform mündlich abgeben.“
„(8) Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission dürfen, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen, sofern es sich um das für die Kurie jeweils zuständige Mitglied handelt, an der Abstimmung in der Weise teil, dass die Stimme der Kurie nach persönlichem Aufruf der Sitzungsleitung mündlich abgegeben wird.“
§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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