Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2024, Zl. 10-JAG-2859/5-2024, mit der Almgebiete ausgewiesen werden, in welchen geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Kärntner Almschutzgebietsverordnung)
Auf Grund des § 3 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024, wird verordnet:
§ 1 Almschutzgebiete
Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gebieten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder nicht zumutbar.
§ 2 Evaluierung
Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 K-AWSG zu überprüfen.