Verordnung der Landesregierung vom 21. Mai 2024, Zl. 06-RECHTB-22405/2024-2, mit der die Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO, geändert wird
Artikel I
Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2023, wird verordnet:
Die Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO, LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „143 Euro“ durch den Betrag „154 Euro“ und der Betrag „120 Euro“ durch den Betrag „129 Euro“ und in der Z 2 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „109,20 Euro“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung ist zur Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen berechtigt und kann der Trägerin eine eventuelle Rückverrechnung der Entgelte oder Gebühren an die Erziehungsberechtigten vorschreiben.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2024 in Kraft und mit 31. August 2025 außer Kraft.