LGBLA_KA_20250514_30•Kärntner Wohnbeihilfegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20250514_30Kärntner Wohnbeihilfegesetz; ÄnderungGazette14.05.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
„Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.“
In § 4 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „(Mit-)Eigentümer“ die Wortfolge „oder der die Betriebskosten tragende Fruchtgenussberechtigte oder Inhaber eines Wohnrechtes oder eines vergleichbaren Rechtes“.
In § 6 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 6)“ ersetzt.
In § 6 Abs. 6 Z 6 wird der Betrag „1.800,1“ durch den Betrag „1.800,01“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, bezogen haben, eine neuerliche Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen bis zum 31. Dezember 2025 zuzuerkennen, wenn diese einen höheren Betrag als die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz erreicht, die Voraussetzungen des K-WBFG 2017 erfüllt sind und
Die Zuerkennung darf nach Maßgabe des Auslaufens des früheren Zuerkennungszeitraumes rückwirkend bis längstens 1. Jänner 2025 erfolgen.
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