LGBLA_KA_20251117_70•Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20251117_70Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; ÄnderungGazette17.11.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz– K-HSchG, LGBl. Nr. 89/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 6 Dokumentation der Meldungen“ der Eintrag„§ 6a Offenlegung“ eingefügt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße offenlegen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz, wenn
„(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4 und nach § 6a, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen:
„(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung durch
„(9) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L vom 5.7.2024, zu verstehen.“
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.“
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