LGBLA_KA_20251223_90•Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20251223_90Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung; ÄnderungGazette23.12.2025
Auf Grund der §§ 4, 5 und 7 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2015 – K-FlUGG, LGBl. Nr. 55/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO, LGBl. Nr. 4/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen. Sie beträgt
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Basisgebühr
9,78
4,19
13,97
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Einhufer und Rinder
8,97
6,29
15,26
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild
5,87
3,77
9,64
Schweine
5,87
3,50
9,37
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
2,92
1,96
4,88
Geflügel je angefangene Viertelstunde
23,03
9,46
32,49
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Probennahme und Versandvorbereitung
2,09
1,11
3,20
Verdauungsuntersuchung
0,84
1,11
1,95
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild
2,92
1,82
4,74
Schwarzwild und Rotwild
5,90
3,50
9,40
Kleinwild und Fische je angefangene Viertelstunde
23,03
9,46
32,49
(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird,
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Einhufer und Rinder
6,70
3,77
10,47
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere
4,33
2,37
6,70
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
2,24
1,25
3,49
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Probennahme und Versandvorbereitung
2,09
1,11
3,20
Verdauungsuntersuchung
0,84
0,84
1,68
(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG:
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
je angefangene Viertelstunde
18,85
18,85
37,70
jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als
75,39
75,39
150,78“
In § 3 Abs. 1 lit. a und d wird der Betrag „21,91“ jeweils durch den Betrag „23,03“ ersetzt.
In § 4 wird in Abs. 6 der Betrag „13,03“ durch den Betrag „13,70“ und in Abs. 7 der Betrag „6,51“ durch den Betrag „6,84“ ersetzt.
In § 5 wird der Betrag „7,3“ durch den Betrag „7,67“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „0,22“ durch den Betrag „0,23“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
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