Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 6050/3-0
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7, verordnet:
§ 1
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
§ 2
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.