20000661•Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel
20000661Baulandwidmungen äquivalenter DauerschallpegelOrdinance01.03.1998
Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
StF: LGBl. 8000/4-0
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000–11, verordnet:
Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.
Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:
Immissionswerte
in Dezibel-dB(A)
bei Tag/Nacht
a)
Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976),
Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976)
und für Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976)
55/45
b)
Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 ROG 1976)
60/50
Emissionswerte
a)
Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976) und
Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 1976)
65/55
b)
Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 1976)
70/60
(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976)
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.
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"80 Raumordnung"
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