20000702•zulässige Höchstausmaß Aufwandsentschädigung Funktionäre eines Gemeindeverbandes
20000702zulässige Höchstausmaß Aufwandsentschädigung Funktionäre eines GemeindeverbandesOrdinance01.01.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes
StF: LGBl. 1600/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–3, verordnet:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:
bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden
Hundertsatz
bis zu 10.000
10
von 10.001 bis 20.000
15
von 20.001 bis 50.000
20
über 50.000
30
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
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"16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände"
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