20000786•Fonds-Nachlassverordnung 2002
20000786Fonds-Nachlassverordnung 2002Ordinance07.12.2001
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"83 Wohnbauförderung"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40007503",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 8304/4-0",
"stammnorm_bgblnummer": "8304/4-0"
},
"content": {
"source_id": "LNO40007503",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}Fonds-Nachlassverordnung 2002
StF: LGBl. 8304/4-0
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Oktober 2001 aufgrund des § 56 Abs. 4 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304–10, verordnet:
(1) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
(2) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
mehr als
5 bis 9 Jahren ein 15 %-iger Nachlass
9,5 bis 16 Jahren ein 25 %-iger Nachlass
16,5 Jahren und mehr ein 35 %-iger Nachlass
Der Einreichzeitraum ist zwischen dem 1.1.2002 und dem 30.6.2002 und sind die Anträge an die NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG als Darlehensverwalter zu richten.
(1) Stichtag zur Feststellung der erforderlich Mindest- und Restlaufzeit und Ermittlung des Nachlasses ist der 31.12.2001.
(2) Zum Ansuchen um Rückkauf des Darlehens ist der Eigentümer, Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) berechtigt.
Der Rückkauf des Darlehens hat bei einmaliger Zahlung zum 1.10.2002 und bei Zahlung in 2 Teilbeträgen zum 1.10.2002 und 1.4.2003 zu erfolgen, wobei die Berechnung möglicher Zinsen zum Stichtag 1.10.2002 erfolgt.