20000803•Schulversuch "Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen"
20000803Schulversuch "Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen"Ordinance26.08.2021
Verordnung über den Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen”
StF: LGBl. 5025/28-0
Die NÖ Landesregierung hat am 24. August 2021 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Im RIS seit
26.08.2021
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” als ganzjährige Sonderform für die Berufe Tischlerei/Zimmerei, Fleischverarbeitung und Metallbearbeitung auf der Ebene der 12. Schulstufe angeordnet. Für den Beruf Land- und Baumaschinentechnik wird der Schulversuch mit zwei saisonmäßig gestalteten Schulstufen geführt, wobei die erste Schulstufe 30 Wochen und die zweite Schulstufe 10 Wochen umfasst. Zwischen der 1. und 2. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 6 Monaten zu absolvieren. Die erste Schulstufe findet auf Ebene der 12. und die zweite auf Ebene der 13. Schulstufe statt.
Standort
Lehrberuf(e)
Edelhof
Tischlerei, Zimmerei
Hohenlehen
Tischlerei, Zimmerei
Hollabrunn
Fleischverarbeitung
Mistelbach
Land- und Baumaschinentechnik
Warth
Metallbearbeitung
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es,
Im RIS seit
26.08.2021
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
Im RIS seit
26.08.2021
Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 4 zu erfolgen.
Im RIS seit
26.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die für den Schulversuch geltenden Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze sind von der Schulbehörde festzulegen und in der Schule kundzumachen.
Im RIS seit
04.12.2014
Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.
Im RIS seit
26.08.2021
(1) Diese Verordnung tritt am 6. September 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z 2, § 3, § 5 und die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft. Anlage 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Im RIS seit
26.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Standorte Edelhof und Hohenlehen Tischlerei, Zimmerei
Anlage 1
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie
2
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
4
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)
5
Praktischer Unterricht **)
16
Gesamt
36
Im RIS seit
04.12.2014
Standort Hollabrunn, Fleischverarbeitung
Anlage 2
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie
2
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
9
Lebensmittelkunde und Ernährungslehre
3
Tier- und Fleischkunde
3
Praktischer Unterricht **)
10
Gesamt
36
Im RIS seit
26.08.2021
Standort Mistelbach, Land- und Baumaschinentechnik
Anlage 3
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
2
Angewandte Mathematik und
Physik*)
4
Computergestütztes Fachzeichnen
4
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Technologie
8
Technisches Labor
4
Praktischer Unterricht **)
8
Gesamt
36
Im RIS seit
26.08.2021
Standort Warth, Metallbearbeitung
Anlage 4
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie,
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
4
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)
5
Praktischer Unterricht und
Laboratoriumsübungen **)
18
Gesamt
36
Im RIS seit
26.08.2021
Anlage 5 (entfällt durch LGBl. Nr. 57/2021)
Im RIS seit
26.08.2021
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40058464",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 5025/28-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2021 ",
"stammnorm_bgblnummer": "5025/28-2"
},
"content": {
"source_id": "LNO40058464",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}