20000856•Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten
20000856Wasserversorgung Schongebiet St. PöltenOrdinance23.04.1980
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 1980 betreffend die Bestimmung eines Schongebietes für die Wasserspender der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten
StF: LGBl. 6950/20-0
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Im RIS seit
05.12.2014
(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 123, KG Völtendorf, 30/1, 30/4, 184, 195, 303/1 und 1282, KG Spratzern, gelegenen Wasserspender (Brunnen) der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten wird ein Grundwasserschongebiet mit folgender Umgrenzung bestimmt:
(2) Die im Absatz 1 beschriebenen Grenzen des Schongebietes sind in Karten 1 : 50.000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1-Wasserrecht), bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beim Magistrat der Stadt St. Pölten sowie bei den Gemeindeämtern Phyra und Ober-Grafendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.
Im RIS seit
05.12.2014
(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Im RIS seit
05.12.2014
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