Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etzsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern
StF: LGBl. 6900/52-0
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
§ 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4
Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1, bei den Bezirkshauptmannschaften Krems und Tulln, bei den Gemeindeämtern Rohrendorf, Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern, Etsdorf-Haitzendorf und Grafenwörth, sowie beim Bauamt des Magistrates der Stadt Krems sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 5
Übertretungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.