20000919•NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003
20000919NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003Ordinance31.12.2024
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"70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten"
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}NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003
StF: LGBl. 7010/1-0
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 23. Dezember 2024 aufgrund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, verordnet:
Im RIS seit
02.01.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.
(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß §§ 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung – unberührt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:
Ort:
Verkaufsstelle für:
Zeitraum:
Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)
Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel
Während der Betriebszeit
Praterveranstaltungen
Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden
Während der Veranstaltung
(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:
(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.
(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen.
(1) An Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:
Ort:
Verkaufsstelle für:
Zeitraum:
Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)
Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel
Während der Betriebszeit
Praterveranstaltungen
Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen
Üblicherweise angeboten werden
Während der Veranstaltung
Campingplätze (beim Eingang und im Gelände)
Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel für Camping
bis 19.30 Uhr
Wallfahrtsorte (im Bereich des Kircheneinganges oder der Andachtsstätte)
Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien, etc.
bis 19.00 Uhr
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen alle Verkaufsstellen offen gehalten werden:
Ort:
Zeitraum:
Alle Gemeinden laut Anlage 1
von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex”
von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Gemeinden, in denen eine NÖ Landesausstellung stattfindet
in der Zeit der Landesausstellung von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Gemeinde Schollach
in der Zeit der Ausstellungen auf der Schallaburg von 9.00 Uhr bis17.00 Uhr
Katastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfinden
in der Zeit des Marktes oder Gelegenheitsmarktes
Gemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfinden
in der Zeit der Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
Alle Gemeinden
am 8. Dezember von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden Verkaufsstellen offen gehalten werden:
Ort:
Verkaufsstelle für:
Zeitraum:
Alle Gemeinden
Naturblumen
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Alle Gemeinden
Gebratene Kartoffel und gebratene Früchte auf der Straße
Vom 1. Oktober bis 30. April von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Katastralgemeinde Zillingdorf-Bergwerk
Lebensmittel und Fleischereiprodukte
vom 1. Mai bis 30. September von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr
Gemeinde Münchendorf
Lebensmittel
vom 1. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Im RIS seit
29.12.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl.Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die zulässige Fläche von im § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
(1) Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2020 tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.
Im RIS seit
11.12.2020
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
02.01.2025