20000920•Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
20000920Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und FeiertagenOrdinance01.01.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
StF: LGBl. 7005/1-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl.Nr. 129/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, verordnet:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
Gewerbe
Tätigkeit
Zeitraum (und Ort)
Bäcker
Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung
in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
Fleischer
Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung
in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler
Herstellung von Blumengebinden und dergleichen
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure
Gewerbeausübung
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.
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"70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten"
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