20000922•Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter
20000922Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der BestatterOrdinance01.01.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
StF: LGBl. 7001/3-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, verordnet:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Tarif
Gültig ab
Tarif-
post
Arbeitsleistung
Euro
I
1
Bereitung
94,47
II
Überführung im Standortbereich
2
Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges
210,75
3
Zuschläge bei Verwendung
eines Metallsarges oder Hartholzsarges
14,53
III
Überführung im Inland
4
Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer
2,03
5
Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer
1,74
6
Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer
2,03
Anmerkung
Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.
IV
7
Begleiter bei Überführungen pro Stunde
28,34
V
Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes
8
Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung
Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum,
Oberlichte in der Apsis,
20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.
Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche
377,90
VI
Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde
9
Beistellung eines Konduktglaswagens
218,02
10
Beistellung eines Blumenwagens
123,54
11
Beistellung eines Bahrwagens
87,21
12
Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion
44,33
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"70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten"
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