Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 95/2018
Die NÖ Landesregierung hat am 9. September 2025 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 verordnet:
Im RIS seit
18.09.2025
§ 1 Im RIS seit
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
Im RIS seit
19.12.2018
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Im RIS seit
19.12.2018
§ 3 Im RIS seit
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.
Im RIS seit
16.03.2021
Anl. 1 Im RIS seit
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.