Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
StF: LGBl. Nr. 103/2020
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2020 aufgrund der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2015, verordnet:
Im RIS seit
17.12.2020
Abschnitt 1
§ 1 Im RIS seit
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
Im RIS seit
09.11.2021
§ 2 Im RIS seit
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:
Im RIS seit
09.11.2021
§ 3 Im RIS seit
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Im RIS seit
09.11.2021
Abschnitt 2
§ 4 Im RIS seit
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:
Im RIS seit
09.11.2021
§ 5 Im RIS seit
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:
Im RIS seit
09.11.2021
§ 6 Im RIS seit
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
Im RIS seit
09.11.2021