20001433•Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt
20001433Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige WeltOrdinance29.01.2025
Veordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt
StF: LGBl. Nr. 18/2025
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Im RIS seit
30.01.2025
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen und die folgenden Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt:
Im RIS seit
30.01.2025
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Im RIS seit
30.01.2025
Im RIS seit
30.01.2025
(1) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Im RIS seit
30.01.2025
Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in der Anlage 15 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Im RIS seit
30.01.2025
Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in den Anlagen 16 und 17 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Im RIS seit
30.01.2025
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Im RIS seit
30.01.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, hinsichtlich des Geltungsbereiches gemäß § 1 außer Kraft.
Im RIS seit
30.01.2025
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
Legende
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
30.01.2025
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