Die NÖ Landesregierung hat am 27. Jänner 2015 aufgrund des § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:
Änderung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung
Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, wird wie folgt geändert:
Im § 1 werden in den drei Spalten „Gemeinde“ „Bezirkshauptmannschaften“ „ab“
bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge entsprechend dem Gemeindenamen folgende Einfügungen vorgenommen:
§ 2 lautet:
„§ 2
Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Auf anhängige Verfahren, die gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, ist § 2 in der Fassung LGBl. 1090/2-19 weiterhin anzuwenden.“