Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Juni 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Beistellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten.“
§ 14 Abs. 6 entfällt.
§ 18 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:
„Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen.“
§ 36 lautet:
„§ 36
Förderung
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.“
§ 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 6 außer Kraft.“