LGBLA_NI_20151126_101•NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - Änderung
LGBLA_NI_20151126_101NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - ÄnderungGazette26.11.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978
Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.“
In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Im § 6 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:
§ 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag.“
„(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)
Verrechnungsgröße (m³/h)
bis einschließlich 5
3
über 5 bis einschließlich 10
7
über 10 bis einschließlich 15
12
über 15 bis einschließlich 20
17
über 20 bis einschließlich 30
25
über 30 bis einschließlich 40
35
darüber jeweils 10er-Klassen
jeweiliger Mittelwert“
„(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
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