LGBLA_NI_20151221_119•Überprüfungs- und Kehrperioden
LGBLA_NI_20151221_119Überprüfungs- und KehrperiodenGazette21.12.2015
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 18 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet:
Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden
(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.
(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
Brennstoff
Art der Feuerstätte
Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr
Gas
Feuerstätten
1
Heizöl extra leicht
Feuerstätten mit Brennwerttechnik
1
Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner ab Baujahr 1998
2
übrige Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner
3 *
Feuerstätten mit Verdampfungsbrenner
3
Heizöl leicht
Feuerstätten
5
Feste Brennstoffe (ausgenommen Pellets)
Feuerstätten bis Baujahr
1998
6 *
übrige Feuerstätten
5 *
Pellets
Feuerstätten
3
Feuerstätten mit Brennwerttechnik
1
Brennstoff
Art der Feuerstätte
Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr
Gas
Feuerstätten
1
Heizöl extra leicht
Feuerstätten mit Brennwerttechnik
1
übrige Feuerstätten
3
Rückstandsheizöle
Feuerstätten
4
Feste Brennstoffe
Feuerstätten
4
(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasleitung, so ist diese mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(1) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
(2) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5, außer Kraft.
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