Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, LGBl. 1300, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. c) wird das Wort „Feuerlöschanlagen“ durch das Wort „Löschwasserversorgungsanlagen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 erhalten die lit. e und f die Bezeichnung lit. f und g. § 2 Abs. 1 lit. e (neu) lautet:
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.“
Im § 3 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates „§ 2 Abs. 1 lit.c bis e“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit.c bis f“.
Im § 3 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „§ 2 Abs. 1 lit.f“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit.g“.
Im § 4a Abs. 1 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 74/2008“ das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2015“.
Im § 4a Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 2 Abs. 1 lit.f“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit.g“.