LGBLA_NI_20170130_8•NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20170130_8NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - ÄnderungGazette30.01.2017
Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 35/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 126/2015“.
Im § 1 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.
Im § 2 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 35/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 126/2015“.
Im § 2 Z 2 werden das Wort „Ausbringengs“ durch das Wort „Ausbringens“ ersetzt und lautet Z 1:
Im § 2 Z 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
Im § 2 Z 5 werden die vier Worte vor dem Doppelpunkt fett gedruckt und der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Bewilligung ist auf jene Bereiche einzuschränken, für die in der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau erlaubt ist.“
„Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde oder aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau in NÖ untersagt ist.“
Dem § 5a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
§ 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
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