LGBLA_NI_20170321_26•Nationalpark Thayatal - Änderung
LGBLA_NI_20170321_26Nationalpark Thayatal - ÄnderungGazette21.03.2017
Die NÖ Landesregierung hat am 14. März 2017 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505-3, verordnet:
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Thayatal
Die Verordnung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3, wird wie folgt geändert:
Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg).
(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.
(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.“
§ 6 erhält die Bezeichnung § 3
Die §§ 4 (neu) und 5 (neu) lauten:
Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.
Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.“
§ 7 entfällt
§ 8 enthält die Bezeichnung § 6
Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird durch die Anlage A sowie die Anlagen 1 bis 14 ersetzt.
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