Die NÖ Landesregierung hat am 21. März 2017 aufgrund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, verordnet:
Änderung der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978
Die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten bzw. Partnerschaftswerbers:
innerhalb der Amtsstunden
€ 200,–
außerhalb der Amtsstunden
an Werktagen (einschließlich Samstag)
€ 280,–
an Sonn- und Feiertagen
€ 350,–“
Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“