Die NÖ Landesregierung hat am 3. Oktober 2017 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2018
§ 1
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2018
bis
500 EW
€ 292,01
von
501
bis
1.000 EW
€ 441,62
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 584,07
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 877,51
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 973,91
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 1.071,74
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.169,56
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.263,55
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.363,75
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 1.461,58
mehr als
30.000 EW
€ 1.559,40
§ 2
(1)Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2017, LGBl. Nr. 73/2016, außer Kraft.