[CELEX-Nr.: 32015L0849]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Abs. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 25 Abs. 2 FM-GwG und § 31c GSpG).
(3) Die Landesregierung ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.“
- Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Verweisung auf Bundesrecht
Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
§ 9b
Umsetzung von EU-Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt: