LGBLA_NI_20180131_12•Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereig...
LGBLA_NI_20180131_12Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereig...Gazette31.01.2018
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:
Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Kanalgesetz 1977, das NÖ Pflichtschulgesetz, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Bestattungsgesetz 2007 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Artikel 2
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 3
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Artikel 4
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Artikel 5
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Artikel 6
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 7
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Artikel 8
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Artikel 9
Änderung des NÖ Sportgesetzes
Artikel 10
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 11
Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)
Artikel 12
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 13
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 14
Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977
Artikel 15
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes
Artikel 16
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel 17
Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)
Artikel 18
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Artikel 19
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973
Artikel 20
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes
Artikel 21
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Artikel 22
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Artikel 23
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 24
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
„(5a) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.“
„(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
„§ 46a Kleinsterzeugungsanlagen“
Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 56 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 9 lauten:
Im § 2 Abs. 3 wird in Z 10 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“
„(7) Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
„Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:“
„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
„(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“
„Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“
„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“
§ 19 Abs. 1 Z 2 entfällt.
Im § 38 Abs. 1 Z 29 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 angefügt:
Im § 41 Abs. 1 Z 26 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 27 angefügt:
§ 43 Abs. 2 Z 5 lautet:
Im § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“
(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.“
„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“
„Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:“
§ 69 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 70 Abs. 1 Z 26 lautet:
Im § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „, 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ durch die Wortfolge „und 46 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „73 Abs. 5,“.
§ 73 Abs. 4 bis 6 entfallen.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
§ 7 Abs. 2 Z 2 lautet:
Im § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:
„Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.“
„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
„(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“
§ 10 Abs. 3 entfällt. Im § 10 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.
Im § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„Anwendbarkeit des AVG63“
„Sozialpass77“
„Umsetzung von Unionsrecht 78a“
§ 63 entfällt.
Im § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
§ 77 entfällt.
Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 78a lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:“
„(6) Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.“
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
„(7a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“
„(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:
Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.“
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“
Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:
„(5a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
§ 90 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
§ 76 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Folgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.“
Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.“
Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:
Im § 85 Abs. 2 entfällt Z 2. Die (bisherigen) Ziffern 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 5.
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Termin für die Eignungsprüfungen ist von der jeweiligen Schulleitung im Zeitraum zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres festzulegen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der jeweiligen Schulleitung auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.“
§ 27 Abs. 1 entfällt.
§ 48 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
Die NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.“
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:
„(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.“
„(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
„(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
„(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchungsanstalt zu kontrollieren.“
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 6 lautet:
„(6) Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.“
Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:
Im § 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.
Im § 2 lit. e tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 30/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“.
§ 2 lit. f entfällt. Im § 2 erhalten die (bisherigen) lit. g bis lit. i die Bezeichnung lit. f bis lit. h.
Im § 2 lit. f (neu) tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 129/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“.
§ 14 Abs. 5 entfällt.
Im § 17a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400“.
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:
§ 18 entfällt.
Die Überschrift des § 29 lautet: „Schlussbestimmungen“
Im § 29 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft:
Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.“
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung. § 10 Abs. 2 entfällt.
§ 12 entfällt.
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:
Nach § 21 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
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