Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Nationalparkgesetzes
Das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
§ 5 Abs. 3 Z 2 lautet:
Im § 5 Abs. 3 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:
Im § 5 erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 5. § 5 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht.“
Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.