LGBLA_NI_20190506_38•NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 - Änderung
LGBLA_NI_20190506_38NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 - ÄnderungGazette06.05.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 1 lautet:
§ 3 Z 4 lautet:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.“
§ 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „von der nach den Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „von einer nach den Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Z 7 lautet:
Im § 5 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffer 8 die Bezeichnung Z 9. § 5 Abs. 1 Z 8 (neu) lautet:
Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird im § 6 Abs. 1 Z 2 letzter Satz das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z 3 entfällt.
§ 7 Abs. 1 Z 4 lautet:
Der Einleitungssatz im § 7 Abs. 5 lautet:
„Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:“
„§ 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.“
§ 11 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.“
Im § 11 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lit. b werden jeweils vor der Wortfolge „begründete Stellungnahme“ das Wort „fachlich“ eingefügt.
§ 11 Abs. 8 lautet:
„(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.“
„Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen.“
Im § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Parntnern“ durch das Wort „Partnern“ ersetzt.
§ 18 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 28 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.
In §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Antrages“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.
Im § 34 wird der Klammerausdruck „(§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018)“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Antrag der Landesregierung“.
§ 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen.“
Im § 38 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „nutzt“ die Wortfolge „bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt“ eingefügt.
§ 38 Abs. 1 Z 5 lautet:
Im § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden.
„(5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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