LGBLA_NI_20190729_72•NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung
LGBLA_NI_20190729_72NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - ÄnderungGazette29.07.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:
Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.“
„Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluss beigefügt werden.“
„Danach muss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen.“
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