Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2020 aufgrund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und des Art. 48 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2019, verordnet:
Änderung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung
In § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.“