LGBLA_NI_20200410_30•Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens - Änderung
LGBLA_NI_20200410_30Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens - ÄnderungGazette10.04.2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:
Änderung des Gesetzes vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
Das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. 0540, wird wie folgt geändert:
„(3) Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.
(4) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.“
„(4) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
(5) Die Ehrenzeichen für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 50-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite lautet:
(6) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten blaugelben Band auf der linken Brustseite getragen.“
„(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.“
Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „einer Übertretung“ durch die Wortfolge „eines Vergehens“ ersetzt.
§ 4 lautet:
(1) Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht:
(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen.“
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