Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2020 aufgrund der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 Z 7 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird im § 3 Abs. 1 folgende Z 8 angefügt: