Die NÖ Landesregierung hat am 22. Dezember 2020 aufgrund der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
Im § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 110/2020 tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.“