Die NÖ Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„569,68“ durch „586,76“
„398,77“ durch „410,74“
„256,36“ durch „264,04“
„237,37“ durch „244,49“
„189,89“ durch „195,59“
„142,42“ durch „146,69“
„118,68“ durch „122,24“
„113,94“ durch „117,35“
Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„379,78“ durch „391,18“
„265,85“ durch „273,82“
„170,90“ durch „176,03“
Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„113,94“ durch „117,35“
„85,45“ durch „88,01“
„56,97“ durch „58,68“
„28,48“ durch „29,34“
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „170,90“ durch den Betrag „176,03“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „82,67“ durch den Betrag „85,15“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“