LGBLA_NI_20221202_81•NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Jagdgesetz 1974, NÖ Fischereigesetz 2001 und NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 - Änderung
LGBLA_NI_20221202_81NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Jagdgesetz 1974, NÖ Fischereigesetz 2001 und NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 - ÄnderungGazette02.12.2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), das NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) und das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 2
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Artikel 3
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Artikel 4
Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
Im § 89c wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Der in der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, festgesetzte zu leistende Beitrag behält bis zu dessen Änderung gemäß § 44 Abs. 5 seine Gültigkeit. Eine Valorisierung dieses Beitragssatzes gemäß § 44 Abs. 5 erfolgt erstmals beginnend mit 1. Jänner 2024.“
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
Im § 142 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß § 63 Abs. 1 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“
Das NÖ Fischereigesetz, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
Im § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“
Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. 3630, wird wie folgt geändert:
Im § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach § 6 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß § 6 Abs. 3 gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.“
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