LGBLA_NI_20221214_85•1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20221214_851. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette14.12.2022
Die NÖ Landesregierung hat am 13. Dezember 2022 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(40) Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und das Ausscheiden der Gemeinden Bad Traunstein, Langenrohr und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Mai 2022 und am 24. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 10. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(37) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Kirnberg an der Mank und Mank, weiters die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Mank sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung für die Gemeinde Kirnberg an der Mank wurden am 1. Jänner 2022 wirksam, jene für die Gemeinde Mank werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(7) Die von der Verbandsversammlung in deren Sitzungen am 11. April 2022 und am 10. November 2022 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 5, 14) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(8) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Burgschleinitz-Kühnring, Horn, Irnfritz-Messern und Pernegg wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.”
„(23) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinden Aderklaa und Parbasdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgaben, Ergänzungsabgaben, Sonderabgaben), der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Bad Pirawarth sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2, 4, 5, 6) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Juni 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 4 bis 7, 10 bis 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(3) Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(3) Der Beitritt der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.”
„(8) Der Beitritt der Gemeinden Weiden an der March und Prottes sowie die von der Verbandsversammlung am 30. August 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 6 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.”
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 4 bis 15, 18, 19, Anhang I) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 7, 8, 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“
Die von den Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Wachau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.
Die von den Gemeinden Melk, Schollach, St. Leonhard am Forst und Zelking-Matzleinsdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Region Melk” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.”
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