LGBLA_NI_20230612_27•NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung
LGBLA_NI_20230612_27NÖ Kindergartengesetz 2006 - ÄnderungGazette12.06.2023
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
Nach § 2 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.“
§ 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 5 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 6, 7 und 8. § 5 Abs. 1 Z 4 (neu) und Z 5 (neu) lauten:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.“
Im § 5 Abs. 5 wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 5 ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 8 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die Bezeichnung Z 5, 6, 7, 8 und 9. § 8 Abs. 1 Z 3 (neu) und Z 4 (neu) lauten:
Im § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ausgewiesenen Arbeitszeiten“ die Wortfolge „und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes“ angefügt.
Im § 23 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:
„Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.“
„Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.“
„(2) Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
„(3) Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4) Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.“
„(13) Die §§ 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“
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