Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2023 aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, verordnet:
Änderung der Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
Die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 5 lautet:
§ 2 lautet:
„§ 2
Sicherheitsvorkehrungen
Für das gemäß § 1 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020, LGBl. Nr. 78/2020.“