Die NÖ Landesregierung hat am 9. Jänner 2024 aufgrund des § 3 des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400 in der Fassung LGBI. Nr. 84/2019, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden
Die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
- In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:
„Amaliendorf-Aalfang
Amaliendorf-Aalfang und Schrems mit den KG Langegg und Kiensass“
- In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:
„Schönbach
Altmelon ohne die KG Altmelon, Dietrichsbach, Fichtenbach und Perwolfs; Schönbach und Bad Traunstein ohne die KG Biberschlag, Dietmanns, Gürtlberg, Haselberg, Kaltenbach, Pfaffings, Spielberg und Walterschlag“
- In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:
„Traismauer
Nußdorf ob der Traisen und Traismauer“
- In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:
„Waldhausen
Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich mit den KG Eschabruck und Wolfsberg“