LGBLA_NI_20240502_30•NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – Änderung
LGBLA_NI_20240502_30NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – ÄnderungGazette02.05.2024
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. April 2024 in Ausführung des § 50 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, und in Ausführung des § 5 Abs. 4 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrpersonen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, befähigt sind, zu erfolgen. Erforderliche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG zur Nutzung von Räumen und Einrichtungen für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedürfen der Zustimmung des Schulerhalters.“
Im § 101 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:
§ 113 lautet:
Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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