Gewährung einer Finanzzuweisung an die NÖ Gemeinden
(1) Das Land Niederösterreich gewährt den NÖ Gemeinden als Ausgleich für teuerungsbedingte Belastungen in den Bereichen Sozialhilfe und Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2024 eine Finanzzuweisung in Höhe von 20.048.000,00 Euro.
(2) Die Finanzzuweisung ist auf die NÖ Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft (§ 56 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000) aufzuteilen und mit der Abrechnung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Oktober 2024 zu überweisen.
§ 2
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.