LGBLA_NI_20241023_55•Verordnung, mit der die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild und die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ...
LGBLA_NI_20241023_55Verordnung, mit der die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild und die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ...Gazette23.10.2024
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Oktober 2024 aufgrund der § 3 Abs. 6 und 7 sowie § 100a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, verordnet:
Verordnung, mit der die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild und die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild
Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974
Die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild, LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
„Wird im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen („mindestens“) ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen zwei Wochen gezeigt werden.“
„(4) Von einer längeren Zeit im Sinne des Pkt. 3.1. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn der Wolf binnen vier Wochen in der Nähe ein und derselben Siedlung mindestens zweimal beobachtet wird.“
„(6) Zu den im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, genannten bewohnten Gebäuden zählen auch jeweils die zu bewohnten Gebäuden dazugehörigen genutzten Gebäude, Gehöfte, Stallungen, Viehweiden oder Gehege.“
„Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Rissereignis erfolgte oder das Verhalten nach Z 2 gezeigt wurde, sowie in den diesem Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.“
„Die Meldung hat die relevanten Umstände des Einschreitens zu enthalten und ist das Vorliegen der Umstände des Einschreitens glaubhaft zu machen.“
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Mai 2027 außer Kraft.“
Die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018, wird wie folgt geändert:
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